Satzung

Satzung

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Boele-Kabel e.V.

Satzung Stand 16.02.2018

§1
Zweck des Vereines
1.1
Der "Förderverein Freiwillige Feuerwehr Boele-Kabel" (e. V.), im folgenden Verein
genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens nach dem "Gesetz über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW" in der gültigen Fassung durch
Unterstützung der Löschgruppe Boele-Kabel der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Hagen mit Geld- und Sachspenden. Außerdem sollen die Jugendarbeit, Schulungs- und
Fortbildungsmaßnahmen sowie die sozialen Belange der Mitglieder,
insbesondere der Mitglieder der Einsatzabteilung, gefördert werden.
1.2
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Zurverfügungstellung von Mitteln für
die Belange der Löschgruppe Boele-Kabel der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Hagen.
1.3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
1.4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
1.6
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§2
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
2.1
Der Verein führt den Namen "Förderverein Freiwillige Feuerwehr Boele-Kabel" und
hat seinen Sitz in Hagen-Boele, Steinhausstraße 49, 58099 Hagen. Der Verein soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz
"eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.
2.2
Postanschrift des Vereins ist jeweils die Anschrift des 1. Vorsitzenden.
2.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Mitgliedschaft und Mitglieder des Verein
3.1
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
3.2
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder und Mitglieder der Ehrenabteilung der
Löschgruppe Boele-Kabel der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hagen, die am
01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, insofern
sie der Mitgliedschaft im Verein zustimmen. Aktive Mitglieder im Sinne dieser
Satzung sind Mitglieder der Einsatzabteilung sowie der Unterstützungsabteilung
gemäß der „Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im
Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF
NRW)“.
3.3
Fördernde Mitglieder sind unbescholtene Einzelpersonen, juristische Personen und
sonstige Personenvereinigungen, die grundsätzlich die Interessen des Vereins
fördern.
3.4
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich im besonderen Maße Verdienste für den
Verein erworben haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 11 zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
3.5
Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
gemäß § 11 ein Ehrenvorsitzender ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende ist von
der Beitragszahlung befreit, er hat einen Sitz im Vorstand, ist jedoch nicht
stimmberechtigt.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung des Vereins
teilzunehmen.
4.2
Nur ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie
haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge gemäß
§ 9.5 zu unterbreiten.
4.3
Die mit einem Ehrenamt gemäß § 8.1 Buchstaben a) und b) betrauten Mitglieder
haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
4.4
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
d) das Ansehen der Feuerwehr in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen.
§5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
5.1
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) über
die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller
hiergegen Berufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Diese
entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen (ohne Enthaltungen) endgültig.
5.2
Der Übertritt vom ordentlichen Mitgliedsstand in den fördernden Mitgliedsstand oder
umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden
Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 01.01. des folgenden
Geschäftsjahres.
5.3
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
5.4
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei
ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres
einzuhalten.
5.5
Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung und/oder Interessen
des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden, Gründen.
5.6
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand
mit einer 2/3-Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem
Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu
geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss
ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu
geben.
5.7
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
statthaft. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen).
5.8
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen
oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Jahresbeitrag
6.1
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe in einer
Beitragsordnung von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des
Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Höhere Beiträge können geleistet
werden.
§7
Organe des Vereins
7.1
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§8
Vorstand
8.1
Der Vorstand besteht aus:
a) dem jeweiligen Löschgruppenführer der Löschgruppe Boele-Kabel als 1.Vorsitzenden, insofern er dem zustimmt,
b) dem jeweiligen stellvertretenden Löschgruppenführer der Löschgruppe Boele-
Kabel als 2. Vorsitzenden, insofern er dem zustimmt,
c) dem 1. Kassenführer,
d) dem 2. Kassenführer,
e) dem 1. Schriftführer,
f) dem 2. Schriftführer,
g) drei weiteren Beisitzern,
h) dem Ehrenvorsitzenden.
8.2
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) Der 1. Vorsitzende mit dem 2. Vorsitzenden oder
b) der 1. Vorsitzende mit dem 1. Kassenführer oder
c) der 2. Vorsitzende mit dem 1. Kassenführer
8.3
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der jeweilige
Löschgruppenführer und der stellv. Löschgruppenführer der Löschgruppe Boele-
Kabel der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hagen sind Kraft ihres Amtes im
Vorstand des Vereins.
8.4
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen (ohne
Enthaltungen), es sei denn die Satzung schreibt andere Mehrheitsverhältnisse vor.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Abstimmung
erfolgt in der Regel offen, es sei denn es wird geheime Abstimmung beantragt. Es
genügt hierzu der Antrag eines einzelnen Vorstandsmitgliedes. Dieser Paragraph
soll nur interne Wirkung entfalten und soll nicht als Beschränkung der
Vertretungsmacht eingetragen werden.
8.5
Zusammensetzung des Gesamtvorstandes:
a) Die in § 8.1 Buchstaben a) – f) genannten Vorstandsmitglieder müssen aktive
Mitglieder der Löschgruppe Boele-Kabel der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Hagen sein.
b) Die in § 8.1 Buchstabe g) genannten Vorstandsmitglieder müssen aktive
Mitglieder oder Mitglieder der Ehrenabteilung der Löschgruppe Boele-Kabel der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hagen sein und das 18. Lebensjahr zu Beginn
des Geschäftsjahres vollendet haben.
c) Die in § 8.1 Buchstaben a) – g) genannten Vorstandsmitglieder als aktive
Mitglieder der Löschgruppe Boele-Kabel der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Hagen dürfen gemäß § 10 dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung
erst dann in den Vorstand gewählt werden, wenn sie mindestens ein Jahr
Mitglied in der Löschgruppe Boele-Kabel der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Hagen sind.
d) Der in § 8.1 Buchstaben h) genannte Ehrenvorsitzende muss ordentliches
Mitglied der Löschgruppe Boele-Kabel der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Hagen sein.
8.6
Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen (ohne Enthaltungen) Ausschüsse bilden und diese mit besonderen
Aufgaben betrauen. Die Ausschüsse arbeiten für den Vorstand und sind somit dem
Vorstand untergeordnet. Die Ausschüsse müssen aus mindestens drei Mitgliedern
bestehen. Der Leiter des Ausschusses muss ein Vorstandsmitglied sein.
8.7
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder vor.
8.8
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden vor.
§9
Mitgliederversammlung
9.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr
des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
9.2
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich, per Post einzuladen.
9.3
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 1/4 Teil der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In
diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der
Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
9.4
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der
Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung der zweiten
Versammlung ist auf diesen Punkt der besonderen Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
9.5
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
§10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
10.1
Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden, es sei denn, der
1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende oder beide, stimmen ihrer Ernennung (nach
§§ 8.1 a) und 8.1 b) nicht zu. In diesem Fall wählt die Mitgliederversammlung den
1. oder 2. Vorsitzenden, oder beide.
10.2
Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer müssen ordentliche Mitglieder der
Löschgruppe Boele-Kabel der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hagen sein. Die
Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Die Kassenprüfer haben über die Prüfung der gesamten Buch- und
Kassenführung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind zur
Verschwiegenheit über die Geschäftsvorfälle verpflichtet.
10.3
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
10.4
Genehmigung der vom Vorstand erarbeiteten Beitragsordnung,
10.5
Ernennung von Ehrenmitgliedern und einem Ehrenvorsitzenden,
10.6
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten,
10.7
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§11
Beschluss der Mitgliederversammlung
11.1
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende.
11.2
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen), es sei denn, ein Gesetz oder
die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der
Stimmenabgabe ist unzulässig.
11.3
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
11.4
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch offene Stimmabgabe. Auf Antrag
eines anwesenden Mitgliedes muss geheime Wahl erfolgen.
11.5
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Stimmenmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter
Wahlvorgang zwischen den Kandidaten mit gleicher höchster Stimmenanzahl des
ersten Wahlganges erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
gültigen abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen auf sich vereinen kann. Ergibt
der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit so entscheidet das Los.
§12
Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
12.1
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
12.2
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Vorsitzenden der Mitgliederversammlung gem. § 11.1 und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht zur Einsichtnahme in
die Niederschrift der Mitgliederversammlung.
§13
Satzungsänderungen
13.1
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
13.2
Anträge zur Änderung der Satzung müssen schriftlich bis zum 31.12. des
vorhergehenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht sein.
13.3
Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in
der Tagesordnung bekannt zu geben.
13.4
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von
3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§14
Vermögen und Kassenwesen
14.1
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
14.2
Die Kassenführer verwalten die Vereinskasse und führen Buch über die Einnahmen
und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines
Kassenführers.
14.3
Der Nachweis über die Geschäftsvorfälle wird einmal jährlich durch die
Kassenprüfer geprüft.
§15
Vereinsauflösung
15.1
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
15.2
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei
Liquidatoren.
15.3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Löschgruppe Boele-Kabel der
Freiwillligen Feuerwehr der Stadt Hagen, die es ausschließlich für die Förderung
des Brandschutzes und der technischen Hilfe in Boele-Kabel verwenden muss.
Die Satzung als PDF-Dokument zum Herunterladen
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